Warum die Kreislaufwirtschaft am Einkauf scheitert

von Team Redaktion
23. September 2026

Ein Nullsteuersatz für Wiederverwendung, wirksame Ökomodulation und öffentliche Aufträge könnten zirkuläre Produkte voranbringen. Doch dafür muss die Politik genauer unterscheiden, welche Märkte sie schaffen will – und wer Qualität, Preis und Risiko trägt.

Wieder herrscht Einigkeit. Beim Parlamentarischen Abend des BDE, so die Pressemitteilung vom 23. September 2026, erklären Politik, Behörden und Wirtschaft die Förderung von Kunststoffrezyklaten zur dringenden Aufgabe. Im Zentrum steht § 26a des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes. Die Ökomodulation soll endlich kommen. Die Recyclingwirtschaft brauche Nachfrage und Investitionssicherheit.

Die Dringlichkeit ist plausibel. Bemerkenswert ist allerdings, wie vertraut die Diagnose klingt. Bereits beim Green Monday im Juni 2025 schlug Wilhelm Mauss, Geschäftsführer des Wasserzählerherstellers Lorenz, eine reduzierte oder vollständig entfallende Mehrwertsteuer für Produkte mit nachgewiesener Wiederverwendung vor. Dirk Böttner-Langolf vom BDE plädierte für entsprechende Vorteile bei öffentlichen Ausschreibungen. Zwischen beiden Veranstaltungen liegt mehr als ein Jahr. Die entscheidende Frage bleibt dieselbe: Warum wird aus technischer Machbarkeit so selten ein verlässliches Geschäft?

Die Antwort erschöpft sich weder in fehlender Innovationsbereitschaft noch in einem pauschalen Verweis auf Bürokratie. Häufig fallen Aufwand und Nutzen bei unterschiedlichen Akteuren an. Der Hersteller muss das Produkt anders konstruieren, der Rücknehmer eine Logistik aufbauen, der Aufbereiter Qualität garantieren und der Einkäufer ein ungewohntes Risiko übernehmen. Niemand kann allein sicherstellen, dass sich die ganze Kette trägt. Genau diese Abstimmung müsste Wirtschaftspolitik organisieren.

Der Fortschritt ist messbar und viel zu langsam

Von einem vollständig ausgebliebenen Recyclingmarkt kann keine Rede sein. Die Europäische Umweltagentur untersuchte acht Märkte für Sekundärrohstoffe und bewertete drei als gut funktionierend: Aluminium, Papier und Glas – das war auch vor über 30 Jahren so, als die Verpackungsverordnung in Deutschland rechtsgültig wurde. Bei Kunststoffen, Textilien, Holz, Bioabfällen und mineralischen Materialien aus Bau- und Abbruchabfällen stellt die Umweltagentur erhebliche Funktionsdefizite fest. Als Probleme benennt sie unter anderem schwache Nachfrage, unzureichende Qualitätsspezifikationen und die Konkurrenz zu Primärmaterialien.

Auch die europäische Gesamtentwicklung spricht weder für völligen Stillstand noch für einen Durchbruch. Nach Eurostat stammten 2024 rund 12,2 Prozent der in der EU eingesetzten Materialien aus dem Recycling. Das war ein Höchststand, aber lediglich ein Prozentpunkt mehr als 2015. Der für 2030 angestrebte Wert liegt bei 23,2 Prozent. Diese Kennzahl misst Materialkreisläufe, nicht unmittelbar die Lebensdauer von Produkten oder jede vermiedene Neuanschaffung. Sie sollte deshalb nicht zum alleinigen Urteil über Wiederverwendung werden. Gleichwohl zeigt sie die Größenordnung des Problems: Der Umbau kommt langsamer voran, als politische Erfolgsmeldungen vermuten lassen.

Das eigentliche Ziel muss präziser lauten. Nicht möglichst viel Abfall durch Anlagen bewegen, sondern Primärrohstoffe und Umweltbelastungen tatsächlich vermeiden. Eine gesammelte Tonne ist noch keine eingesetzte Tonne Rezyklat. Und eine eingesetzte Tonne ist nicht automatisch eine zusätzlich vermiedene Tonne Primärmaterial.

Lorenz zeigt mehr als gutes Recycling

Der Fall Lorenz macht sichtbar, was in der Debatte häufig vermischt wird. Das Unternehmen beschreibt einen Prozess, bei dem zurückgenommene Wasserzähler zerlegt, geeignete Komponenten aufgearbeitet und erneut in der Produktion eingesetzt werden. Dabei bleibt ein Teil der bereits geleisteten Fertigungsarbeit erhalten. Das unterscheidet die Wiederverwendung von der Rückgewinnung eines Materials, aus dem erst wieder ein Bauteil hergestellt werden muss.

Eine Zahl verdient dabei eine Korrektur: Der verlinkte Green-Monday-Bericht nennt eine Rücklaufquote von mehr als 80 Prozent. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass mehr als 80 Prozent der Produktmasse oder sämtlicher Komponenten wiederverwendet werden. Rücklauf, Wiederverwendung und Rezyklateinsatz sind verschiedene Größen. Wer daraus einen steuerlichen Anspruch machen will, muss diese Unterschiede nachweisen können.

Die übertragbare Lehre lautet deshalb nicht, jedes Unternehmen müsse lediglich besser recyceln. Es braucht Produkte, deren Rückkehr vorgesehen ist, zugängliche Verbindungen, austauschbare Verschleißteile und einen wirtschaftlich organisierten zweiten Einsatz. Ein gut recycelbares Produkt ist noch nicht reparaturfreundlich. Ein zerlegbares Produkt wird noch nicht zurückgenommen. Und ein technisch wiederverwendbares Bauteil findet noch keinen Käufer.

Was Paragraph 26a leisten kann

§ 26a VerpackDG betrifft die ökologische Gestaltung der finanziellen Beiträge im Bereich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Das Umweltministerium soll im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und mit Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausgestaltung durch Rechtsverordnung regeln. Dabei geht es sowohl um recyclinggerechte Gestaltung als auch um den Einsatz von Kunststoffrezyklaten und dessen Nachweis. Der Paragraph selbst enthält noch keine allgemein ablesbare Prämie pro Kilogramm und kein umfassendes Fördermodell für Sekundärrohstoffe.

Ökomodulation bedeutet hier vereinfacht: Die finanzielle Belastung einer Verpackung soll von ihren ökologischen Eigenschaften abhängen. Eine schlechter recyclingfähige Ausführung soll gegenüber einer besseren wirtschaftlich unattraktiver werden; nachgewiesener Rezyklateinsatz soll sich lohnen. Das kann Entwicklungsentscheidungen beeinflussen, ersetzt aber weder technische Mindestanforderungen noch eine funktionierende Sammel-, Sortier- und Absatzstruktur.

Dass eine Reparatur des Anreizsystems notwendig ist, hat eine Untersuchung im Auftrag des Umweltbundesamtes bereits 2022 herausgearbeitet. Der Vorgängeransatz nach § 21 VerpackG erzeugte keine hinreichend wirksamen Preissignale. Ein strukturelles Problem: Duale Systeme konkurrieren um Hersteller als Kunden. Der wirtschaftliche Nutzen besser verwertbarer Verpackungen kommt aber nicht ausschließlich demjenigen System zugute, das dem Hersteller dafür einen Nachlass einräumt. Umweltpolitisch gewünschte Preisunterschiede können im Wettbewerb abgeschwächt werden.

Eine wirksame Neuregelung muss deshalb nicht nur die Höhe eines Bonus bestimmen. Sie muss nachvollziehbar machen, wer ihn finanziert, wer seine Voraussetzungen kontrolliert und wie verhindert wird, dass andere Rabatte das ökologische Signal neutralisieren. Der Vorteil muss groß und verlässlich genug sein, um Umstellungen tatsächlich zu beeinflussen.

Die vom BDE geforderte getrennte Ausgestaltung von Rezyklatbonus und recyclinggerechtem Design ist dabei nicht grundsätzlich falsch. Die beiden Instrumente lösen unterschiedliche Probleme: Das eine schafft Nachfrage nach bereits verfügbaren Sekundärrohstoffen, das andere verbessert künftige Stoffströme. Ein früherer Start des Rezyklatbonus kann sinnvoll sein. Beide Anreize müssen jedoch so zusammenpassen, dass beispielsweise ein höherer Rezyklatanteil nicht jede Verschlechterung der späteren Verwertbarkeit überdeckt.

Für gebrauchte Wasserzähler, wiederverwendete Stahlträger oder Versicherungsfragen im Bauwesen ist § 26a hingegen kein allgemeiner Hebel. Wer von ihm den Aufbau einer umfassenden Kreislaufwirtschaft erwartet, überfordert seinen Anwendungsbereich.

Der Nullsteuersatz trifft nicht jeden Markt

Der Vorschlag von Mauss setzt an einem verständlichen Punkt an: Wer ein Produkt länger nutzt, sollte gegenüber dem Neukauf wirtschaftlich gewinnen. Bei der Mehrwertsteuer ist allerdings entscheidend, wer kauft.

Ein Beispiel: Ein Produkt kostet netto 100 Euro. Bei 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlt ein Privatkunde 119 Euro, bei sieben Prozent 107 Euro, bei einem Nullsteuersatz 100 Euro. Unter der Annahme unveränderter Nettopreise wäre der Nullsteuersatz gegenüber dem bisherigen Bruttopreis also eine Entlastung von knapp 16 Prozent – nicht von 19 Prozent.

Ein Unternehmen mit vollständigem Vorsteuerabzug trägt dagegen in allen drei Fällen grundsätzlich dieselben 100 Euro Nettokosten. Die ausgewiesene Umsatzsteuer kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Die Steuersenkung kann Liquiditätswirkungen haben, schafft aber für sich genommen keinen dauerhaften Nettopreisvorteil. Anders liegt der Fall bei Privatkunden und Käufern ohne oder mit eingeschränktem Vorsteuerabzug.

Für viele industrielle Rezyklatgeschäfte wäre eine Mehrwertsteuersenkung deshalb nicht das entscheidende Nachfrageinstrument. Dort zählen der Nettopreis, verlässliche Eigenschaften, Lieferfähigkeit und Umstellungskosten. Eine Steuerdebatte, die diese Käufergruppen nicht auseinanderhält, verspricht mehr, als ihr Instrument leisten kann. Hinzu kommt: Eine Steuersenkung wird nicht automatisch vollständig an Kunden weitergegeben. Sie kann auch die Marge erhöhen. Das mag Investitionen erleichtern, ist aber etwas anderes als die behauptete Verbilligung. Eine Evaluation müsste beides getrennt untersuchen.

Was Deutschland sofort ändern könnte und wofür es Europa braucht

Die zweite Grenze ist rechtlicher Natur. Deutschland kann nicht nach Belieben eine neue Kategorie „zirkuläre Produkte“ schaffen und mit null oder sieben Prozent besteuern. Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie begrenzt, für welche Lieferungen und Leistungen ermäßigte Sätze zulässig sind. Für Nullsteuersätze gelten engere Regeln. Eine allgemeine Begünstigung aller wiederverwendeten Produkte oder aller Waren mit Rezyklatanteil gibt es darin nicht. Einzelne Produkte können bereits unter bestehende Kategorien oder Sonderregeln fallen; daraus folgt aber keine branchenübergreifende Erlaubnis.

Es gibt dennoch einen unmittelbar nutzbaren Ansatz. Die EU-Regeln erlauben ermäßigte Steuersätze unter anderem für Reparaturen von Haushaltsgeräten, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche sowie für entsprechende Leistungen an Fahrrädern. Deutschland könnte diese Spielräume durch eine Änderung seines Umsatzsteuergesetzes nutzen. Eine solche Ermäßigung wäre allerdings eine Reparaturförderung, keine pauschale Steuerbegünstigung des Verkaufs aufgearbeiteter Produkte.

Für einen breiten Wiederverwendungsbonus müsste Deutschland auf eine Änderung der EU-Richtlinie hinwirken. Soll nicht nur ein ermäßigter Satz, sondern ein Nullsteuersatz möglich werden, müsste die Änderung auch die dafür geltenden Beschränkungen des Artikels 98 berücksichtigen. Nur eine neue Produktkategorie in Anhang III einzufügen, würde dafür nicht ohne Weiteres reichen. Der politische Engpass ist erheblich: Die einschlägige europäische Steuerharmonisierung verlangt Einstimmigkeit im Rat.

Ein Nullsteuersatz müsste zudem den Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen erhalten. Eine gewöhnliche Steuerbefreiung, bei der Vorsteuer auf Aufbereitung, Maschinen oder sonstige Vorleistungen hängen bleibt, könnte den beabsichtigten Vorteil teilweise aufzehren.

Schon heute existiert mit der Differenzbesteuerung eine Sonderregel für bestimmte Gebrauchtwarenverkäufe. Unter den Voraussetzungen des § 25a UStG wird beim Wiederverkäufer die Marge besteuert, nicht der gesamte Verkaufspreis. Das ist jedoch weder ein allgemeiner Nullsteuersatz noch eine Prämie für industriell wiederverwendete Komponenten. [11]

Ein praktikabler europäischer Vorschlag müsste deshalb mit klar abgrenzbaren Produktgruppen beginnen. Begünstigt würden etwa dokumentiert aufgearbeitete Geräte oder geprüfte wiederverwendete Bauteile. Ein einzelnes gebrauchtes Kleinteil dürfte nicht genügen, um ein ansonsten neues Produkt vollständig steuerfrei zu verkaufen. Notwendig wären produktgruppenspezifische Kriterien, einfache Belege und Stichprobenkontrollen statt einer kostspieligen Vollzertifizierung jedes Einzelstücks. Gleichwertige Nachweise müssten diskriminierungsfrei anerkannt werden.

Bis eine europäische Einigung erreicht ist, könnten begrenzte Reparatur- oder Aufarbeitungszuschüsse erprobt werden. Sie wären haushaltsfinanzierte Programme, keine verdeckte nationale Änderung der Mehrwertsteuer. Ausgestaltung, Beihilferecht, Kosten und Missbrauchsschutz müssten gesondert geprüft werden. Auch dieser Weg ist nicht kostenlos. Er erlaubt aber, die tatsächliche Zusatzwirkung zu testen, bevor eine breite Steuervergünstigung dauerhaft Einnahmen mindert.

Das Vergaberecht ist nicht nur ein Verbotsschild

Noch deutlicher wird der Umsetzungsrückstand bei der öffentlichen Beschaffung. Der Eindruck, Umweltkriterien müssten erst grundsätzlich erlaubt werden, ist falsch. § 127 GWB lässt sie bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu. § 59 VgV ermöglicht die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten und unter bestimmten Bedingungen monetarisierbaren Umweltfolgen. Die Kriterien müssen unter anderem mit dem Auftrag zusammenhängen, transparent und überprüfbar sein.

Für bestimmte Bundesstellen geht § 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz weiter: Sie sollen geeigneten ressourcenschonenden, langlebigen, reparaturfreundlichen oder aus Recycling beziehungsweise Wiederverwendung stammenden Erzeugnissen den Vorzug geben. Diese Pflicht steht unter Voraussetzungen, etwa hinsichtlich Eignung, Wettbewerb und zumutbarer Mehrkosten. Sie gilt nicht automatisch identisch für sämtliche Länder und Kommunen. Aus ihr entstehen zudem keine eigenen Rechte Dritter.

Das erklärt nicht jede Fehlentscheidung, zeigt aber eine institutionelle Schwäche: Eine allgemeine Bevorzugungspflicht organisiert noch keinen konkreten Einkauf. Jemand muss die Anforderungen formulieren, Angebote vergleichen und Abweichungen verantworten. Werden Anschaffungskosten in einem anderen Budget geführt als Wartungs- und Entsorgungskosten, lässt sich ein über Jahre günstigeres Produkt intern schwerer rechtfertigen. Fehlen Standardunterlagen, wird jeder zirkuläre Auftrag zum Zusatzprojekt.

Der Hebel liegt daher in verbindlichen, praktisch handhabbaren Beschaffungsregeln. Für geeignete Produktgruppen wären Mindestanteile aufgearbeiteter oder wiederverwendeter Produkte denkbar, mit dokumentierten Ausnahmen bei fehlender Eignung oder Verfügbarkeit. Gemeinsame Ausschreibungen und vergaberechtskonforme mehrjährige Verträge könnten aus vereinzelten Bestellungen eine kalkulierbare Nachfrage machen. Entscheidend wären die tatsächlich gelieferten Produkte, nicht nur gute Absichtserklärungen in Vergabeunterlagen.

Frankreich zeigt, wie eine solche Pflicht konkret aussehen kann. Dort gelten für bestimmte öffentliche Einkäufe produktgruppenbezogene Mindestanteile. Bei IT- und Telekommunikationsgeräten sieht die ministerielle Übersicht für wiederverwendete oder zur Wiederverwendung vorbereitete Produkte 20 Prozent ab 2024, 25 Prozent ab 2027 und 30 Prozent ab 2030 vor. Die Anteile beziehen sich auf jährliche Beschaffungsausgaben, nicht auf die Materialmasse eines Geräts. Daneben stehen gesonderte Vorgaben für Produkte mit Recyclingmaterial. [14]

Das belegt noch nicht die gesamte Umweltwirkung des französischen Modells. Es zeigt aber den Unterschied zwischen einem allgemeinen Bekenntnis und einer überprüfbaren Einkaufsregel.

Am Bau entscheidet die Zuordnung des Risikos

In der Bauwirtschaft reicht ein Preisbonus allein besonders selten aus. Wer ein gebrauchtes Bauteil einsetzt, muss seine Eignung für einen bestimmten Zweck kennen. Tragfähigkeit, Schadstoffbelastung, Brandschutz oder verbleibende Nutzungsdauer lassen sich nicht durch das Etikett „zirkulär“ ersetzen.

Bereits eine 2015 vom Umweltbundesamt veröffentlichte Untersuchung zur Wiederverwendung von Bauteilen behandelte unter anderem Informationsdefizite, wirtschaftliche Hemmnisse sowie Haftungs- und Gewährleistungsfragen. Dass diese Punkte weiterhin im Zentrum stehen, ist kein Hinweis auf ein gerade erst entdecktes Innovationsfeld. Es ist ein Hinweis darauf, dass aus Erkenntnissen noch keine flächendeckend nutzbaren Verfahren geworden sind.

Ein zirkulärer Baustoffmarkt braucht deshalb mehr als eine Vermittlungsplattform. Er braucht ein standardisiertes Leistungsversprechen: Was wurde geprüft? Für welche Anwendung gilt die Freigabe? Wer haftet für falsche Angaben, wer für Aufbereitung und wer für einen fehlerhaften Einbau? Ein Datenpass kann die Antworten transportieren, sie aber nicht ersetzen.

Die DIN SPEC 91484 schafft einen Rahmen, um vor Rückbau- und Renovierungsarbeiten potenziell wiederverwendbare Bauprodukte zu identifizieren und zu dokumentieren. Sie ist damit ein wichtiger Baustein, aber keine pauschale Zulassung und keine Versicherungspolice. Auch das Ende einer möglichen Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG ist von der Eignung und rechtlichen Verwendbarkeit als Bauprodukt zu unterscheiden.

Ebenso falsch wäre die Behauptung, wiederverwendete Materialien seien grundsätzlich unversicherbar. AXA France kündigte 2024 an, den Einsatz wiederverwendeter Materialien in ihren Angeboten für versicherte Bauunternehmen zu berücksichtigen. Das ist kein Nachweis einer pauschalen Deckung für jedes Material in Deutschland, wohl aber ein Gegenbeispiel zur Vorstellung eines prinzipiell unlösbaren Versicherungsproblems.

Ein übertragbares Modell könnte so aussehen: Qualifizierte Aufbereiter dokumentieren definierte Eigenschaften, Prüfstellen bestätigen die für die jeweilige Anwendung erforderlichen Nachweise, Verkäufer geben darauf abgestimmte vertragliche Zusagen und Versicherer kalkulieren klar abgegrenzte Risiken. Gesetzliche Ansprüche dürfen dabei nicht durch ein freiwilliges „Garantie“-Etikett ersetzt oder verkürzt werden.

Wo belastbare Schadendaten fehlen, wäre ein zeitlich befristeter, öffentlich mitfinanzierter Risikopool zu prüfen. Er dürfte keine unbegrenzte Staatsgarantie sein. Notwendig wären begrenzte Deckung, Eigenbeteiligung der Wirtschaft, unabhängige Qualitätskontrolle und eine überprüfbare Ausstiegsregel. Der öffentliche Zweck läge im Aufbau von Erfahrungen und kalkulierbaren Versicherungsprodukten, nicht in der dauerhaften Übernahme schlechter Risiken. Begleitend könnte die Förderung anfangs hohe Prüfkosten kleiner Serien reduzieren.

Auch am Bau muss die Materialbilanz ehrlich bleiben. Rezyklierte Gesteinskörnung kann beispielsweise Kies oder Sand ersetzen; sie ersetzt nicht automatisch den Zement im Beton. Die Wiederverwendung eines ganzen Bauteils kann dagegen zusätzlich bereits geleistete Verarbeitung erhalten. Aus Tonnenangaben allein ergibt sich daher noch keine Klimabilanz.

Warum der Konsens an der Umsetzung zerbricht

Die politische Schwierigkeit beginnt dort, wo aus Zustimmung eine Kostenverteilung wird. Höhere Beiträge für schlecht gestaltete Verpackungen belasten bestimmte Hersteller. Ein Beschaffungsziel verlangt Budgets, Personal und die Bereitschaft, etablierte Einkaufsroutinen zu verändern. Eine Steuervergünstigung mindert Einnahmen. Qualitätsnachweise kosten zunächst Geld. Und ein Versicherungsmodell muss festlegen, wer bei einem Schaden tatsächlich zahlt.

Es ist einfacher, gemeinsam Innovation zu fordern, als sich auf diese Verteilung festzulegen. Darin liegt die zentrale Erklärung für den Abstand zwischen Veranstaltungen und Marktveränderung: Über das Ziel lässt sich ein breiter Konsens herstellen; die Instrumente erzeugen Gewinner, Verpflichtete und Kostenträger.

Hinzu kommt ein Investitionsdilemma. Aufbereiter brauchen genügend Abnehmer, bevor sich zusätzliche Prüf-, Sortier- oder Produktionskapazitäten lohnen. Einkäufer verlangen ausreichende Mengen und gleichbleibende Qualität, bevor sie ihre Produkte und Prozesse umstellen. Weitere Pilotanlagen allein lösen dieses wechselseitige Warten nicht. Nachfragepolitik muss die Angebotsförderung ergänzen.

Dabei ist zwischen Kreislaufwirkung und Standortpolitik zu unterscheiden. Billiges importiertes Rezyklat ist nicht allein wegen seiner Herkunft ökologisch schlechter oder falsch deklariert. Will die Politik nachvollziehbare Standards durchsetzen, muss sie diese kontrollieren. Will sie zusätzlich europäische Kapazitäten und Versorgungssicherheit erhalten, muss sie dieses Ziel gesondert begründen. Eine Herkunftspräferenz ersetzt keinen belastbaren Qualitätsnachweis.

Ein Programm muss bis zur Bestellung reichen

Die Bundesregierung bleibt nicht untätig. Ihr Aktionsprogramm zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie vom 3. Juni 2026 enthält zwölf Maßnahmenfelder. Es sieht unter anderem vor, das Auftragsvolumen für zirkuläre Produkte bei Unternehmen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung zu steigern und Hilfen zur Beschaffung aufgearbeiteter Möbel und IT-Geräte zu entwickeln. Für den Sommer 2028 ist eine Bewertung der Entwicklung des Recyclinganteils vorgesehen. Zugleich stehen die Maßnahmen unter Finanzierungs- und Zuständigkeitsvorbehalten.

Das ist ein Ansatzpunkt. Aus dem angekündigten kontinuierlichen Wachstum folgt allerdings noch keine bestimmte Mindestnachfrage, mit der ein Aufbereiter heute seine Investition kalkulieren kann.

Ein realistisches Umsetzungspaket müsste deshalb nach Zuständigkeit und Zeithorizont getrennt werden. Kurzfristig könnten Bund und beteiligte Länder für ausgewählte Beschaffungsgruppen gemeinsame Leistungsbeschreibungen, belastbare Lebenszykluskostenmodelle und konkrete Abnahmeziele festlegen. Parallel ließen sich Prüfkostenförderung und klar begrenzte Garantiemodelle in geeigneten Bauanwendungen erproben. Das wären Vorschläge zur Umsetzung, keine Beschreibung bereits beschlossener Programme.

Die Bundesregierung könnte zugleich einen Gesetzentwurf zur Nutzung bestehender EU-Spielräume bei Reparaturleistungen vorlegen und eine europäische Initiative für die steuerliche Begünstigung nachgewiesener Wiederverwendung starten. Diese beiden Vorhaben sollten nicht gegenseitig aufeinander warten. Für industrielle Käufer wären hingegen verlässliche Abnahme, anwendungsbezogene Qualitätsstandards und gegebenenfalls gezielte, rechtlich geprüfte Förderinstrumente wichtiger als eine niedrigere Mehrwertsteuer.

Bei Verpackungen müsste die Ausgestaltung des § 26a einen belastbaren Preisunterschied und überprüfbare Nachweise schaffen. Recyclingfreundliches Design und Rezyklateinsatz sollten eigenständig wirksam werden können, ohne dass die Politik ihre Wechselwirkungen ausblendet. Produktsicherheit und tatsächliche Umweltwirkung müssten die Grenzen der Förderung bestimmen.

Alle Instrumente sollten schließlich an Ergebnissen gemessen werden: zusätzliche Wiederverwendung, längere Nutzung, tatsächlich eingesetztes Sekundärmaterial, vermiedener Primärrohstoffbedarf und Umweltentlastung über den Lebenszyklus. Hinzu kommen öffentliche Kosten, Mitnahmeeffekte und die Frage, ob eine geförderte Nachfrage nach Ende der Förderung bestehen kann. Mehr erfasster Abfall oder mehr ausgestellte Zertifikate reichen als Erfolgsnachweis nicht aus.

Der Vorschlag vom Green Monday verdient deshalb mehr als zustimmenden Applaus. Als präzise ausgestalteter Steuerimpuls kann er einen Teil des Marktes erreichen. Zusammen mit verbindlicher Beschaffung und belastbaren Qualitäts- und Haftungsregeln könnte daraus ein wirksames Programm werden.

§ 26a allein kann das nicht leisten. Und die nächste breite Einigkeit wird es ebenfalls nicht tun. Der entscheidende Fortschritt wäre unspektakulärer: Ein Einkäufer bestellt ein wiederverwendetes Produkt, weil Preis, Leistung, Nachweise und Verantwortung stimmen. Erst wenn das zum normalen Geschäft wird, ersetzt die Kreislaufwirtschaft Primärrohstoffe nicht nur in Strategien, sondern im Markt.

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